§ 22c SVwVG
Fesselung von Personen
§ 22c SVwVG
Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll,
3.
sich töten oder verletzen wird.