§ 17 SVwVG
Verwaltungszwang gegen Behörden
Verwaltungszwang gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
Verwaltungszwang gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist