§ 8 SVwVG
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(1)
1Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. 2Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.
(2)
Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.