§ 73 SVwVG
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen
aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen sich der Pflichtige zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung oder einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterworfen hat,
aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.
1An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsaktes treten die in Absatz 1 genannten Verträge, Erklärungen und Urkunden. 2Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Erklärung entgegengenommen, die Urkunde aufgenommen oder den Vertrag abgeschlossen hat.