§ 40 SVwVG
Erteilung von Urkunden
Bedarf die Vollstreckungsbehörde zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheines oder einer anderen Urkunde, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen. 2. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen a) Allgemeine Vorschriften