Erwägungsgrund 41 32013R1380
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Union gelten, sofern diese Maßnahmen für Fischereifahrzeuge der Union aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind, andere betroffene Mitgliedstaaten im Voraus konsultiert wurden und die Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich speziell mit der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der betroffenen 12-Seemeilen-Zone befassen.