Erwägungsgrund 64 32013R1380
Die finanzielle Unterstützung der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich die Mitgliedstaaten und die Betreiber, einschließlich der Schiffseigner, an die Vorschriften der GFP halten. Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen sollte die finanzielle Unterstützung durch die Union unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden, falls ein Mitgliedstaat eine spezifische Verpflichtung im Rahmen der GFP nicht beachtet oder ein Betreiber ernsthaft gegen diese Regeln verstößt.