Erwägungsgrund 70 32013R1380
Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Beschluss 2004/585/EG des Rates aufgehoben werden.
Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Beschluss 2004/585/EG des Rates aufgehoben werden.