Erwägungsgrund 6 32013R1380
Diese internationalen Instrumente legen vorrangig Bestandserhaltungspflichten fest, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgelegt sind, Meeresressourcen auf einem Niveau zu erhalten oder wieder auf ein Niveau zu bringen, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten kann, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit sicherzustellen und anderen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres gebührend Rechnung zu tragen. Die GFP sollte daher dazu beitragen, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der GFP Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so sollten sie auch darauf achten, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.