Erwägungsgrund 39 32013R1380
Die Mitgliedstaaten sollten im Wege der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemeinsame Empfehlungen und andere Instrumente zur Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Beeinträchtigung der Fangtätigkeit in umweltrechtlich geschützten Gebieten annehmen. Die Kommission sollte im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit nur dann Bestandserhaltungsmaßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten erlassen, wenn sich alle betroffenen Mitgliedstaaten einer Region auf eine gemeinsame Empfehlung einigen. Liegt keine gemeinsame Empfehlung vor, so sollte die Kommission gemäß dem Vertrag einen Gesetzgebungsvorschlag für einschlägige Maßnahmen unterbreiten.