Erwägungsgrund 26 32013R1380
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte die Verpflichtung festgelegt und schrittweise umgesetzt werden, dass sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten - und im Mittelmeer auch die Fänge, für die Mindestgrößen gelten - und die im Rahmen von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, anzulanden sind (im Folgenden "Pflicht zur Anlandung"); gleichzeitig sollten die Vorschriften, nach denen für die Fischer bislang eine Rückwurfverpflichtung bestand, aufgehoben werden.