Erwägungsgrund 71 32013R1380
Angesichts der Anzahl und des Gewichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 aufgehoben werden —
Angesichts der Anzahl und des Gewichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 aufgehoben werden —