Art. 11a 32015R1017
Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können mit der EU-Garantie auch die in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen oder Investitionen gedeckt werden, die über die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms InvestEU und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30 ). genannten Finanzprodukte unterstützt werden.Die EU-Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke von Kombinationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.