Erwägungsgrund 50 32020R2220
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich festzulegen, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen, und damit für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.