Erwägungsgrund 4 32020R2220
Um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte in den Jahren 2021 und 2022 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung während des Übergangszeitraums unter den Bedingungen des derzeitigen GAP-Rahmens weiter gewähren. Der derzeitige GAP-Rahmen wurde insbesondere durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013‚ (EU) Nr. 1305/2013‚ (EU) Nr. 1306/2013‚ (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen.