Erwägungsgrund 38 32020R2220
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren, um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Stützung in den Sektoren zu vermeiden, für die bis 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde. Um sicherzustellen, dass diese Beihilfen während des Übergangszeitraums weiterhin ihre Rolle bei der Stützung des Einkommens der Betriebsinhaber in diesen spezifischen Sektoren spielen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beihilfen unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie im Zeitraum 2015-2020 fortgesetzt werden.