Erwägungsgrund 22 32020R2220
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Umweltziele ihrer bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht herabsetzen. Sie sollten für die zusätzlichen Mittel auch den gleichen Gesamtanteil sicherstellen, den sie in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen im Rahmen der ELER-Beteiligung vorgesehen hatten, die dem Klima- und Umweltschutz besonders förderlich sind (im Folgenden „Regressionsverbot“). Darüber hinaus sollten mindestens 37 % der vom EURI zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die dem Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Tierschutz und LEADER besonders förderlich sind. Außerdem sollten mindestens 55 % dieser zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten eingesetzt werden, und zwar für Investitionen in materielle Vermögenswerte, Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe, Unterstützung für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten sowie Zusammenarbeit.