Erwägungsgrund 28 32020R2220
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse über Kürzungen des einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Teilbetrags der Direktzahlungen, der über 150000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.