Erwägungsgrund 12 32020R2220
Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Verringerungskoeffizienten auf beihilfefähige Hektarflächen anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gelegen ist. Almen in den Alpen werden oft gemeinsam bewirtschaftet, weshalb die Flächen jährlich zugewiesen werden, was bei den Betriebsinhabern in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer erheblichen Unsicherheit führt. Die Umsetzung dieses Systems hat sich insbesondere im Hinblick auf die genaue Abgrenzung der betreffenden Gebiete als besonders komplex erwiesen. Da der Wert der Zahlungsansprüche in Gebieten, in denen der Verringerungskoeffizient nicht angewandt wird, von der Summe der Zahlungsansprüche in den ausgewiesenen Gebieten abhängt, wirkt sich diese Unsicherheit in der Folge auf alle Betriebsinhaber in den betreffenden Mitgliedstaaten aus. Um das derzeit in diesen Mitgliedstaaten angewandte System zu stabilisieren und um in den betreffenden Mitgliedstaaten so früh wie möglich Rechtssicherheit für alle Betriebsinhaber zu gewährleisten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den Wert und die Anzahl aller Zahlungsansprüche, die allen Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, als rechtmäßig und ordnungsgemäß betrachten können. Als Wert dieser Zahlungsansprüche sollte — unbeschadet möglicher Rechtsbehelfe, die einzelnen Begünstigten offenstehen — der am 31. Dezember 2019 für das Kalenderjahr 2019 geltende Wert gelten.