Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die 2020 auslaufen sollten, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten wegen der Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen für Neuanpflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten.
Erwägungsgrund 45 32020R2220Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen