Erwägungsgrund 40 32020R2220
Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass die fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird. Mit dieser Befugnis soll ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen gewährleistet werden, die auf Sektoren abstellen, die durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sein können. Daher ist es angebracht, diese Befugnis auf die Jahre 2021 und 2022 zu verlängern.