Erwägungsgrund 37 32020R2220
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der Umverteilungsprämie ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.