Erwägungsgrund 23 32020R2220
Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ansonsten nicht in der Lage wären, das Regressionsverbot einzuhalten, sollten sie von der Verpflichtung abweichen können, mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel aus dem EURI für Maßnahmen zur Förderung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung in ländlichen Gebieten zuzuweisen, und sie sollten vorzugsweise Maßnahmen unterstützen, die dem Umwelt- und Klimaschutz besonders förderlich sind. Um den Mitgliedstaaten jedoch ausreichend Flexibilität einzuräumen, sollten diese auch die Möglichkeit haben, in Bezug auf diese zusätzlichen Mittel so weit von dem Regressionsverbot abzuweichen, wie es erforderlich ist, um dieser Verpflichtung von 55 % nachzukommen.