Erwägungsgrund 31 32020R2220
In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine lineare Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen, wenn sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung infolge bestimmter Beschlüsse des Mitgliedstaats, die sich auf die Obergrenze für die Basisprämienregelung auswirken, gegenüber dem Vorjahr ändert. Durch die Ausweitung der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenzen auf die Zeit nach dem Kalenderjahr 2020 und die ab diesem Zeitpunkt möglichen jährlichen Änderungen kann sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung ändern. Damit die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der genannten Verordnung gewährleisten können, dass der Gesamtwert der Zahlungsansprüche und der Reserven gleich der Obergrenze für die Basisprämienregelung ist, ist es daher angezeigt, eine lineare Anpassung vorzusehen, um auf die verlängerte Anwendung oder Änderungen des Anhangs II der genannten Verordnung während des Übergangszeitraums reagieren zu können. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen, erscheint es zudem angezeigt, ihnen die Möglichkeit zu geben, den Wert der Zahlungsansprüche oder der Reserve anzupassen, gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Anpassungssätzen.