Erwägungsgrund 47 32020R2220
Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten Bedingungen bis 2020 eine nationale Beihilfe gewähren. Um die Kontinuität der Zahlungen dieser Beihilfe während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, muss diese nationalen Beihilfe unter denselben Bedingungen und in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 weiterhin gewährt werden können.