Erwägungsgrund 44 32020R2220
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, weitgehend daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, muss eine Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen gestattet werden. Alle 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden.