Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Elemente der Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die fakultative gekoppelte Stützung festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mitteilungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 den Prozentsatz der nationalen Obergrenze enthalten sollten, der zur Finanzierung dieser Stützung für die Jahre 2021 und 2022 verwendet wird.
Erwägungsgrund 42 32020R2220Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen