Erwägungsgrund 13 32020R2220
Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung entbunden sind, den Haushalt der Union vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben zu schützen. Daher sollte die Bestätigung der den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2021, oder abweichend vor dem 1. Januar 2020, zugewiesenen Zahlungsansprüche die Befugnis der Kommission unberührt lassen, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über unrechtmäßige Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, oder abweichend bis einschließlich 2019, gewährt wurden bzw. werden und auf einer fehlerhaften Anzahl oder einem fehlerhaften Wert dieser Zahlungsansprüche beruhen.