Erwägungsgrund 16 32020R2220
In Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 waren Übergangsregelungen vorgesehen, um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung neuer Abgrenzungskriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind. Diese Zahlungen waren bis 2020 und über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu tätigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die ursprüngliche Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete bis 2019 verlängert. Für Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die die Abgrenzung in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommen haben, konnten die schrittweise auslaufenden Zahlungen nicht die Höchstgrenze von vier Jahren erreichen. Um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen fortzusetzen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, sie gegebenenfalls in den Jahren 2021 und 2022 weiter zu zahlen. Um eine angemessene Höhe der Zahlungen je Hektar gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu gewährleisten, sollte die Höhe der Zahlungen für die Jahre 2021 und 2022 auf 25 EUR je Hektar festgesetzt werden.