Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden. Der entsprechende Betrag der Reserve für die Jahre 2021 und 2022 sollte in diese Reserve aufgenommen werden.
Erwägungsgrund 26 32020R2220Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen