Erwägungsgrund 24 32020R2220
Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER betrachtet werden. Folglich sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.