Erwägungsgrund 9 32021R1147
In Anbetracht des internen Charakters des Fonds und da der Fonds das wichtigste Finanzierungsinstrument für Asyl und Migration auf Unionsebene darstellt, sollten aus dem Fonds in erster Linie Maßnahmen unterstützt werden, die gemäß den Zielen des Fonds der internen Asyl- und Migrationspolitik der Union dienen. Da jedoch bestimmte außerhalb der Union durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen und unter bestimmten Umständen einen Mehrwert für die Union erbringen können, sollte aus dem Fonds die Stärkung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Drittländern im Hinblick auf die Steuerung der Migration unterstützt werden, um die Wege der legalen Migration zu stärken, eine wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr und Rückübernahme zu fördern und erste Schritte zur Wiedereingliederung in Drittländern zu fördern. Die Unterstützung aus dem Fonds würde nicht den gegenwärtig freiwilligen Charakter der Neuansiedlung und Umsiedlung von Personen berühren, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß dem zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung geltenden Rechtsrahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.