Erwägungsgrund 74 32021R1147
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.