Erwägungsgrund 70 32021R1147
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten für die genauen Modalitäten zur Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zum Erlass von Beschlüssen zur Gewährung von Soforthilfe gemäß dieser Verordnung erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Natur und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.