Erwägungsgrund 42 32021R1147
Die Ausgangsbeträge für Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Migrationsströme Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt anzugehen, und um die legale Migration weiterzuentwickeln und um die irreguläre Migration durch die wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr irregulärer Migranten zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ein Zusatzbetrag zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte auf der Grundlage von statistischen Daten, in Übereinstimmung mit Anhang I, unter Berücksichtigung der Änderungen der Ausgangslage in den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.