Erwägungsgrund 64 32021R1147
Nach Artikel 349 AEUV und gemäß der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die betreffenden Regionen dabei zu unterstützen, Migration nachhaltig zu steuern und mögliche von Druck geprägte Situationen zu bewältigen.