Erwägungsgrund 43 32021R1147
Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Programme den spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten gemäß den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Mindestzuweisung für die Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, für die Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse sowie für die Förderung und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen sicherstellen.