Erwägungsgrund 57 32021R1147
In der Verordnung (EU) 2021/1060 sind eine Vorfinanzierungsregelung für den Fonds und ein spezifischer Vorfinanzierungssatz gemäß dieser Verordnung festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu ermöglichen, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Die Vorfinanzierungsregelung sollte sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.