Erwägungsgrund 71 32021R1147
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.