Art. 147 32026R0715
Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Designs im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern.