Art. 72 32026R0715
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a)
die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 71 Absatz 1 enthalten sein müssen;
b)
die Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 71 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 71 Absatz 4 erforderlich sind.