Erwägungsgrund 26 32013L0036
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten befugt sein, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort zu nachzuprüfen und zu inspizieren und von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten und Informationen für statistische Zwecke, Informationszwecke oder Aufsichtszwecke anzufordern, sofern dies nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaats für die Stabilität des Finanzsystems wichtig ist.