Erwägungsgrund 59 32013L0036
Bei der Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten die Anteilseigner oder Gesellschafter eines Instituts darauf achten, ob die Bewerber über Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, die eine ordnungsgemäße und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten. Diese Grundsätze sollten durch transparente und offene Ernennungsverfahren im Hinblick auf die Mitglieder des Leitungsorgans angewandt werden und darin zum Ausdruck kommen.