Erwägungsgrund 37 32013L0036
Um unionsweit Kohärenz bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.