Erwägungsgrund 87 32013L0036
Die Mitgliedstaaten sollten die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute in Bezug auf die Risikopositionen anwenden können, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. Der Mitgliedstaat, der die Pufferquote festsetzt, sollte auch den ESRB bitten können, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, die den Systemrisikopuffer anerkennen können, eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten, dies zu tun. Für eine solche Empfehlung gilt die Regel „Handeln oder Begründen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 17 jener Verordnung.