Erwägungsgrund 43 32013L0036
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass das interne Kapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken quantitativ, qualitativ und verteilungstechnisch angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und dieses auf einem ausreichend hohen Stand halten können.