Erwägungsgrund 76 32013L0036
Für die Liquiditätsaufsicht sollten die Herkunftsmitgliedstaaten zuständig sein, sobald genaue Kriterien für die geforderte Liquiditätsdeckung vorliegen. Um bis dahin die Herkunftsstaataufsicht einführen zu können, muss in diesem Bereich für vollständige Koordinierung der Aufsicht gesorgt werden. Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaates im Bereich Liquidität weitergehend zusammenarbeiten.