Erwägungsgrund 27 32013L0036
Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten erhalten. Aufsichtsmaßnahmen sollten von den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ergriffen werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats müssen dringend Vorsorgemaßnahmen ergreifen.