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Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach den Artikeln 18, 102, 104 und 105 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse zum Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6.
Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
unmittelbar,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gefassten Beschlüsse sind zu begründen.
Die zuständigen Behörden üben die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbefugnisse, Ermittlungsbefugnisse und Befugnisse zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen sowie…
Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse, einschließlich ihrer Ermittlungsbefugnisse und ihrer in diesem Kapitel genannten Sanktionsbefugnisse, in…
Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 1, 4, 5, 9 und 10, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung…
Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, auch in Bezug auf Sanktionen, werden auch in Bezug auf diese…
gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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