Erwägungsgrund 12 32024L1785
Um eine künstliche Aufspaltung landwirtschaftlicher Betriebe, die dazu führen könnte, dass die in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückte Kapazität der landwirtschaftlichen Betriebe unter den in Anhang Ia für die Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert sinkt, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung der Viehkapazität als eine Einheit betrachten kann. Der Schwellenwert bei Gemischtbetrieben sollte nicht dazu verwendet werden, den Schwellenwert für das einzelne Vieh zu umgehen.